Sitzverteilung Pukelsheim-artig mit Kappung: Gesetzestext

[Lesbarere Beschreibung und Berechnung]

§ ⁠6 Wahl nach Parteien

(1) Bei der Wahl nach Parteien werden nur Parteien berücksichtigt, die

  1. mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben,
  2. in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz errungen haben oder
  3. Parteien nationaler Minderheiten sind.

Jeder berücksichtigten Partei wird die Gesamtzahl der auf ihren Vorschlag gemäß § ⁠5 gewählten Bewerber als Direktmandatssumme zugeordnet. Die Gesamtsitzzahl (§ ⁠1 Absatz ⁠1) abzüglich der restlichen gemäß § ⁠5 gewählten Bewerber ergibt die Parteiensitzzahl. Parteienstimmen sind die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme nicht für einen dieser restlichen gewählten Bewerber abgegeben haben.

(2) Jeder berücksichtigten Partei wird eine Mindestsitzzahl zugeteilt. Dazu wird für jedes Land die Anzahl der dort auf ihren Vorschlag gemäß § ⁠5 gewählten Bewerber als Primärsitzzahl ermittelt. Sofern in einem Land eine Landesliste der Partei zugelassen war, beträgt die Primärsitzzahl jedoch mindestens ein Drittel der landesanteiligen Direktmandatssumme, die sich als Direktmandatssumme multipliziert mit der Zahl der Wahlkreise im Land und geteilt durch die Gesamtzahl der Wahlkreise in den Ländern, in denen eine Landesliste der Partei zugelassen war, ergibt. Die Primärsitzzahlen der Partei werden zusammengezählt und auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, soweit die Summe keine ganze Zahl ist.

(3) Ebenso wird jeder berücksichtigten Partei eine Zielsitzzahl zugeordnet, bei der jedoch die Primärsitzzahl mindestens drei Viertel der landesanteiligen Direktmandatssumme beträgt.

(4) Für jede berücksichtigte Partei wird eine Folge an Höchstzahlen gebildet. Dazu werden die auf die Landeslisten der Partei entfallenen Parteienstimmen zusammengezählt. Diese Summe wird durch ungerade natürliche Zahlen geteilt. Von den höchsten dieser Höchstzahlen werden so viele ausgesondert, wie es der Mindestsitzzahl der Partei entspricht.

(5) Die Differenz aus Parteiensitzzahl und der Summe der Mindestsitzzahlen wird auf die höchsten verbliebenen Höchstzahlen vergeben. Abweichend hiervon erhält die Höchstzahl einer Partei, auf die mehr als die Hälfte aller Parteienstimmen entfallen ist, den Vorrang, wenn diese Partei sonst nicht mehr als die Hälfte der Gesamtsitzzahl erhalten würde (Mehrheitsklausel).

(6) Bis zu 33 weitere Sitze werden entsprechend vergeben, solange

  1. eine mindestens gleich hohe Höchstzahl wie die niedrigste ausgesonderte unberücksichtigt geblieben ist,
  2. eine Partei ihre Zielsitzzahl nicht erreicht hat und einen der noch verfügbaren weiteren Sitze erhalten würde oder
  3. von mehreren gleichen Höchstzahlen noch nicht alle berücksichtigt sind.

Wenn die weiteren Sitze nicht für alle von mehreren gleichen Höchstzahlen reichen, wird auf keine von ihnen ein Sitz vergeben. Wenn ein letzter weiterer Sitz aufgrund der Mehrheitsklausel nicht auf eine höchste Höchstzahl vergeben werden kann, unterbleibt seine Zuteilung. Parteiensitzzahl und Gesamtsitzzahl erhöhen sich um die vergebenen weiteren Sitze.

§ ⁠7 Sitzzuteilung an die Landeslisten

(1) Es wird eine Grundsitzstimmenzahl errechnet, indem die halbierte Summe aller für eine berücksichtigte Partei abgegebenen Parteienstimmen durch die Parteiensitzzahl geteilt wird.

(2) Für jede Landesliste einer Partei wird eine Folge an Höchstzahlen gebildet. Dazu werden die auf die Landesliste entfallenen Parteienstimmen durch ungerade natürliche Zahlen geteilt. Von den höchsten dieser Höchstzahlen werden so viele ausgesondert, wie es der Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von der Partei errungenen Sitze entspricht.

(3) Die restlichen der Partei gemäß § ⁠6 zugeteilten Sitze werden auf die höchsten Höchstzahlen vergeben. Abweichend hiervon erhält die erste Höchstzahl einer Landesliste, auf die mindestens die Grundsitzstimmenzahl entfallen ist, den Vorrang, wenn die Partei im jeweiligen Land keinen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat. Bei gleichen Höchstzahlen auf den letzten Sitz entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Die so vergebenen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.