(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich etwaiger Vakanzen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer in Verhältniswahl eingebetteten Personenwahl gewählt.
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Wahlvorschläge gelten für das Gebiet jeweils eines Lands.
(3) Jedes Land wird für die Personenwahl in Wahlkreise gemäß Anlage 2 aufgeteilt.
(4) Jeder Wahlkreis wird für die statistische Erfassung der Wahlergebnisse in Wahlbereiche eingeteilt, die möglichst kleinräumig sein sollen.
(5) Jeder Wahlbereich wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke eingeteilt.
(1) Insgesamt werden 299 Wahlkreise eingerichtet. Diese werden nach den Zahlen der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl entsprechend § 6 Absatz 1 und 3 auf die Länder verteilt.
(2) Bei der Wahlkreiseinteilung sind darüber hinaus folgende Grundsätze zu beachten:
(3) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(4) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, die Wahlkreise auf die Länder zu verteilen und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.
(5) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestags dessen Präsidenten zu erstatten. Auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestags hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten. Die Wahlkreiskommission soll die Öffentlichkeit über ihre Arbeit unterrichten.
(6) [Grenzänderungen]
Jeder Wähler hat eine Hauptstimme für die Verhältniswahl. Jeder Wähler hat außerdem eine Wahlkreisstimme für die vorrangige Berücksichtigung eines Wahlkreisbewerbers.
(1) Parteien können pro Land eine Landesliste und pro Wahlkreis einen Bewerber vorschlagen. Die Bewerber in den Wahlkreisen sind Bestandteil der jeweiligen Landesliste. Das gilt auch dann, wenn keine eigenständige Landesliste zugelassen worden ist. Stimmenzahl einer Partei ist die Summe der Hauptstimmen, die auf ihre Landeslisten entfallen sind.
(2) Eine Partei wird bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(3) Vereinigungen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) können pro Wahlkreis einen Bewerber vorschlagen. Die Bewerber einer Wählergruppe in einem Land bilden zusammen einen Landeswahlvorschlag. Landeswahlvorschläge sind unverbunden.
(4) Landeswahlvorschläge von Wählergruppen und Landeslisten von nicht berücksichtigten Parteien werden bei der Sitzverteilung mit höchstens so vielen Sitzen berücksichtigt, wie ihre Bewerber in ihren Wahlkreisen die meisten der dort gültigen Wahlkreisstimmen erhalten haben.
(5) Bei Stimmengleichheit hat keiner der Beteiligten die meisten Stimmen erreicht.
(1) Jede berücksichtigte Partei erhält so viele Sitze, wie sich durch Teilung ihrer Stimmenzahl durch einen Divisor ergibt. Dabei wird zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.
(2) Ebenso wird mit den Landeswahlvorschlägen von Wählergruppen und den Landeslisten von nicht berücksichtigten Parteien verfahren. Diese erhalten jedoch nur im Rahmen ihrer Berücksichtigung gemäß § 5 Absatz 4 Sitze.
(3) Der Divisor ist so zu bestimmen, dass in der Summe die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Wenn das nicht ohne Rundung von Zahlenbruchteilen, die genau 0,5 betragen, möglich ist, entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, welche davon auf- und welche abzurunden sind.
(4) Die Sitze jeder berücksichtigten Partei werden entsprechend den Absätzen 1 und 3 auf deren Landeslisten verteilt.
(1) Für jede Landesliste und jeden Landeswahlvorschlag wird eine Reihenfolge der zugehörigen Bewerber gebildet, soweit auf sie mindestens ein Sitz entfallen ist. In dieser Reihenfolge werden die verfügbaren Sitze vergeben; die weiteren Bewerber schließen sich als Ersatzpersonen an.
(2) An der Spitze stehen die Bewerber, auf die in ihren Wahlkreisen die meisten der dort gültigen Wahlkreisstimmen entfallen sind, in der Reihenfolge des Anteils ihrer Wahlkreisstimmen an der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis. Bei gleichen Anteilen entscheidet die Benennung auf der Landesliste und hilfsweise das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Gegebenenfalls folgen die restlichen auf der Landesliste benannten Bewerber in der dort bestimmten Reihenfolge.
(4) Soweit Bewerber verbleiben, die nicht auf der Landesliste benannt sind, schließen sie sich entsprechend Absatz 2 an.
(5) Verbleibende Sitze bleiben unbesetzt.
Weiterer grober Inhalt: Unterschriften auf jeden Fall nur auf Landesebene; Wahlkreise sind inklusiv. Für Wählergruppen gilt der halbe Preis. Entweder komplette Landeswahlvorschläge samt Wahlkreisbewerbern beim Landeswahlleiter oder Wahlkreisbewerber weiter auf Kreisebene. Dann für Wählergruppen zuvor Beteiligungsanzeige mit potenziellen Bewerbern und Unterschriften beim Landeswahlleiter. Wählergruppen müssten nicht organisiert sein und könnten sich über Kennwort und Vertrauenspersonen definieren. Unterschriftenpflichtige Parteien könnten zur Berechtigung auf Wahlkreisvorschläge auch eine leere Landesliste zugelassen kriegen. Zulassung von Landeslisten müsste dann auch vor der Zulassung in den Wahlkreisen stattfinden.
Text gemeinfrei.